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Gesellschaftsform S.C.P (Sociedad Civil Parti...

Kanaren Allgemein

DrDoktor am 2014/03/03 um 13:00 Uhr
Gesellschaftsform S.C.P (Sociedad Civil Particular) Oftmals unbekannt und unterschätzt wird die Möglichkeit einer Personengesellschaft in Spanien und auch auf den kanarischen Inseln.

Die Sociedad Civil ist ein Zusammenschluss von Einzelunternehmer zum erreichen eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Es handelt sich dabei um eine Personengesellschaft, die der deutschen "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" entspricht.

Vergeich zwischen S.C.P (Sociead Civil Particular) und S.L. (Sociedad Limitada)

Der erste große Unterschied (und auch der eigentliche Zweck einer S.C.P sind die erleichterten Gründungsformalitäten sowie vergünstigte Gründungskosten.

Während alle Gesellschaften in Spanien der Körperschaftssteuer unterliegen gilt dies nicht für die S.C.P bei welcher die einzelnen Gesellschafter der Einkommenssteuer unterliegen. Die S.C.P wird nicht im Handelsregister eingetragen.

Vorteile einer S.C.P zu einer S.L (Sociedad Limitada)

Bei der S.C.P werden die Gesellschafter als Einzelpersonen per Einkommenssteuer versteuert. Zur Gewinnermittlung wird per Vertrag eine prozentuelle Aufteilung der Gewinne festgelegt, welche dann als "Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit" versteuert werden. Der Vorteil hier ist, dass die Einkommenssteuer bei 15% beginnt - übersteigt der anzuwendende Einkommenssteuersatz die 35% kann es günstiger sein, eine S.L. zu gründen.

Die S.C.P. kann schnell und kostengünstig gegründet werden und eignet sich idealerweise zur Distributierung von unterschiedlich hohen Gewinnen der einzelnen Gesellschafter.

Da die S.C.P. eine Gesellschaft darstellt eröffnen sich weitere Möglichkeiten von Betriebsausgaben die der Einzelunternehmen eventuell nicht hat.

Nachteile einer S.C.P.

Im Gegensatz zu einer S.L. haften die Gesellschafter voll mit Ihrem Privatvermögen - dies stellt mitunter den gravierendsten Unterschied zu einer S.L. dar, welche nur mit Ihrem Kapital haftet.

Weitere Info

Zu beachten wäre, dass alle Gesellschafter voll zeichnungsberechtigt sind, zwar lassen sich diese Befugnisse per Zivilvertrag festlegen, aber da kein Eintrag im handelsregister vorgenommen wird, können Handelspartner nicht feststellen ob diese Berechtigungen erteilt werden - da diese Möglichkeit für den Geschäftspartner fehlt, können auch keine Regressanforderungen bei Missbrauch gestellt werden.

Da dieses Thema ziemlich umfangreich ist würde ich vorschlagen hier zu Enden - sollte es Fragen geben, bitte einfach hier im Thread stellen und ich werde versuchen sie zu beantworten.
Kanzlei Schweiglein 
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